Gemäß Gesetz über die Lernmittelfreiheit zählen Arbeitsblätter bzw. von Lehrkräften hergestellte Kopiervorlagen zu den „übrigen Lernmitteln“ und sind damit nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogen. Daher sind die Kosten für diese Arbeitsblätter von den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.
Kopien für Probenarbeiten u.a. sowie Elternbriefe werden nicht über die Schüler abgerechnet