Bildungspaket der Bundesregierung

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen. Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht, wenn Kinder bzw. ihre Eltern

• Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
• Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
erhalten.

Bedürftige Kinder erhalten Leistungen - für Tagesausflügen- für Schullandheimaufenthalte - für Musik-, Kunst und Sportprojekten der Schule ( Kinobesuch, Theaterbesuch, Skifahren, ...) - einen Zuschuss zum Mittagessen in Kita, Hort und Schule, - für Mitgliedsbeiträge oder Gebühren bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen - für den persönlichen Schulbedarf
Sie erhalten in Ausnahmefällen nachträglich die Erstattung von bereits verauslagten Geldern, wenn diese unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt werden konnten (z.B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen).

Ansprechpartnerinnen beim Landratsamt: Frau Maurer und Frau Rothauscher (Tel. 08321 612 - 140 bzw -141)
Link: Bildungs- und Teilhabepaket

Link: Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Link: Anlage zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe: Lernförderung

Link: Anlage zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

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